Benutzungsordnung
Neben der ausgehängten Fassung der Polizeiverordnung über die Freizeitanlage: Äußeres Fischwasser Bad Schönborn-Langenbrücken“ gilt folgende Benutzungsordnung:
Äußeres Fischwasser inklusive Parkplatz
Auf diesem Gelände wird aufgrund §§4 und §§142 der Gemeindeordnung (GemO) und des §28 (2) des Wassergesetzes Baden-Württemberg (WG) nachfolgende Benutzungs- und Rechtsverordnung erlassen:
§ 1 Zweck der Benutzungsordnung und allgemeine Informationen
Um Sicherheit und Ordnung zu schaffen, gilt auf dieser Anlage die Benutzungsordnung. Die Beachtung dieser Verordnung dient dazu, Ruhe und Erholung zu schaffen. Die Verordnung ist für alle Nutzer und Gäste, nachfolgend Benutzer genannt, verbindlich. Bei Vereins- oder Schulveranstaltungen ist der Gruppenverantwortliche für deren Beachtung zuständig.
§2 Geltungsbereich
Neben der Wasserfläche gilt die Benutzungsordnung auch für die angeschlossenen Strand-, Spiel- und Liegeplätze sowie das gesamte Gelände, inklusive des vorhandenen Parkplatzes, Wegen und Zufahrtsstraßen. Der Geltungsbereich ist beiliegendem Plan zu entnehmen, der Bestandteil dieser Verordnung darstellt.
§3 Allgemeine Regelungen
1. Grundsätzliches:
1.1 Hausherr ist die Sommer am See GmbH.
1.2 Alle Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Schuldhafte und bewusste Beschädigungen sowie Verunreinigungen, aber auch die Gefährdung von Sicherheit und Ordnung werden zur Anzeige gebracht. Hiermit kann ein Platzverbot einhergehen und eine Ahndung mit Geldbußen erfolgen.
1.3 Benutzer haben alle Aktivitäten zu unterlassen, die die Sicherheit, Ruhe und Ordnung anderer Benutzer gefährden. Insbesondere dürfen sportliche Aktivitäten nur so durchgeführt werden, dass sie andere Benutzer weder gefährden noch belästigen.
2. Öffnungszeiten:
2.1 Die Freizeitanlage ist in der Zeit vom 01.06. bis 15.09. täglich von 8.00 bis 20.00 Uhr geöffnet.
2.2 Die Badezeit endet um 19.30 Uhr
2.3 Der Parkplatz ist ebenfalls in der Zeit vom 01.06. bis 15.09. täglich von 09.30 bis 21.00 Uhr geöffnet und gebührenpflichtig. Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt. Die Gemeinde ist berechtigt auf den Parkplatzflächen eine gebührenpflichtige Verwarnung zu erteilen.
2.4 Außerhalb dieser Zeit ist der Aufenthalt nur Anglern zur Ausübung des Angelsports sowie
Vereinsmitgliedern der am See anliegenden Vereine auf deren Vereinsgelände erlaubt.
§ 4 Gemeingebrauch
1. Erlaubnisse
Baden, Boot fahren, Surfen und Tauchen nur in den jeweils für die Nutzung vorgesehenen Wasserflächen erlaubt.
2. Beschränkungen
2.1. Der Hausherr behält sich vor, die Zahl der Bootsfahrer, Angler, Surfer und Taucher, welche den See benutzen, einzuschränken, wenn dies aufgrund von zu hoher Anzahl und einhergehender Gefährdungen erforderlich ist (z.B. div. Veranstaltungen etc.).
2.2. Für das Tauchen ist eine schriftliche „Tauchsportgenehmigung“ erforderlich.
2.3. Das Grillen ist auf dem kompletten Gelände, ausgenommen des Vereinsgeländes, verboten.
2.4. Fernsehgeräte, Musikinstrumente und sämtliche andere Geräte der Unterhaltungselektronik sind so zu betreiben, dass sich andere Badegäste in keinem Fall in ihrer Ruhe gestört fühlen.
2.5. Vorhandene Umkleide- und Toilettenräume bitten wir ausschließlich zu benutzen.
3. Verbotene Handlungen
3.1. Der Aufenthalt auf der Freizeitanlage inklusive Parkplatz außerhalb der beschriebenen Öffnungszeiten gem. §3 dieser Verordnung.
3.2. Das Befahren des Gewässers mit Wasserfahrzeugen mit einem Verbrennungs- oder Elektromotor (ausgenommen sind Rettungsboote und Wasserfahrzeuge des Kieswerkbetreibers zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten).
3.3. Das Befahren des Sees mit Fahrzeugen jeglicher Art bei stürmischem Wetter oder
Sichteinschränkungen (ausgenommen sind Rettungsboote und Wasserfahrzeuge des Kieswerkbetreibers zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten),
3.4. Das Mitbringen von Speisen und Getränken in größeren Mengen (für Geburtstagsveranstaltungen, Familienfeiern oder gelieferte Speisen von ext. Gastro).
3.5. Das Betreiben von ferngesteuerten Modellen mit Verbrennungsmotor,
3.6. Das Fahrradfahren bei Badebetrieb auf und im eingezäunten Gelände der Freizeitanlage.
3.7. Das Mitführen und der Konsum von alkoholischen Getränken, sofern diese nicht vom Gastronomiebetreiber verkauft wurden, ausgenommen des Vereinsgeländes.
3.8. Das Mitführen und der Gebrauch von Wasserpfeifen.
3.9. Das Mitführen und der Gebrauch von Grills jeglicher Art (Einmalgrills, Holzkohlegrills, Gasgrills).
3.10. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der gekennzeichneten Parkflächen
3.11. Das Fahren von motorisierten Fahrzeugen innerhalb der Freizeitanlage
3.12. Das Waschen von Kraftfahrzeugen
3.13. Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
3.14. Das Abbrennen von Lagerfeuern
3.15. Das Halten, Mitbringen und Laufenlassen von Tieren sowie das Reiten
3.16. Das Füttern von Tieren (insbesondere der Wasservögel)
3.17. Das Zelten und Aufstellen von Wohnmobilen über Nacht
3.18. Das Betreten von Uferböschungen außerhalb des öffentlichen Badestrandes
3.19. Der Aufenthalt und das Baden ohne Badebekleidung
3.20. Die Körperreinigung und das Reinigen von Gegenständen im See.
3.21. Das Hineinspringen in den See von Erhöhungen
3.22. Andere Besucher ins Wasser zu stoßen, sie beim Baden einzuschränken oder unterzutauchen.
3.23. Das Betreten, Tauchen und Benutzen des Sees, wenn er mit Eis bedeckt ist
3.24. Das Mitbringen und Entsorgen von großen Einmalverpackungen, Speiseresten in großen Mengen, kaputten Luftmatratzen, Schlauchbooten usw.
3.25. Das Befahren des Sees mit Windsurf-Boards.
4. Vorsichtsmaßnahmen
Benutzer sind dafür verantwortlich, alle Vorsichtsmaßnahmen über die Vorschriften dieser Verordnung hinaus zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht oder die berufliche Übung gebieten, um die:
4.1. Gefährdung und Belästigung von Menschen,
4.2.Beschädigung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern, der Ufer und von Anlagen jeder Art
4.3. Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu vermeiden.
Besucher haben sich so zu verhalten, dass andere Gäste nicht gefährdet, belästigt oder gestört werden.
5. Besondere Regelungen zum Umgang mit Wasserfahrzeugen
5.1. Mit allen Wasserfahrzeugen muss ein Abstand vom Ufer, von Schwimmern und von erkennbar ausgelegten Angeln von mindestens 20 Metern eingehalten werden (ausgenommen Rettungsboote und Wasserfahrzeuge des Kieswerkbetreibers, zur Ausübung betrieblicher Tätigkeiten).
5.2. Boote ohne Segel und Schwimmer dürfen sich in Fahrt befindlichen Segelbooten und Surfern nur so weit nähern, dass diese nicht zu einer plötzlichen Änderung der Fahrtrichtung gezwungen werden.
5.3. Segelboote und Windsurfbretter haben die Fahrregeln des Kapitels 6 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (vom 1. Mai 1995, BGNI, IS. 734) zu beachten.
5.4. Die Eigentümer von Segelbooten und Windsurfbrettern dürfen die Boote und Surfbretter nur solchen Personen überlassen, die ausreichende Fähigkeiten zum Führen eines Segelbootes bzw. Windsurfbretts haben und denen die Ausweich- und Sicherheitsvorschriften bekannt sind.
6. Hinweise
6.1. Baden auf eigene Gefahr!
6.2. Kleinkinder aus Sicherheitsgründen nicht unbeaufsichtigt am oder im Wasser spielen lassen
6.3. Auf folgende Gefahren wird besonders aufmerksam gemacht:
6.3.1. Uferböschungen fallen plötzlich steil ab
6.3.2. Der meist kiesartige Untergrund bietet keinen festen Halt (Abrutschgefahr)
6.3.3. Der Besucher muss mit plötzlich auftretenden Untiefen rechnen
6.3.4. Stark unterschiedliche Wassertemperaturen (kalte Strömungen) können beim Besucher Panikattacken auslösen
6.3.5. Je nach Wasserstand besteht das Risiko einer Verletzung an Hindernissen im Wasser
6.3.6. Schlingpflanzen können Besucher gefährden und Panikattacken verursachen
6.4. Personen mit Neigungen zu Krampf- und Ohnmachtsanfällen sowie geistig Eingeschränkte ist der Zutritt und der Aufenthalt nur mit einer verantwortlichen Begleitperson gestattet. Von der Benutzung der Anlage ausgeschlossen sind Personen mit ansteckenden Krankheiten, offenen Wunden oder Hautausschlägen sowie alkoholisierte Personen, wenn diese eine Gefährdung für sich selbst oder andere darstellen sowie die Ruhe stören.
6.5. Kinder unter zehn Jahren dürfen die Anlage nur in Begleitung eines Erwachsenen betreten
6.6. Das Angeln ist ausschließlich mit einem gültigen Fischereischein und einer Angelberechtigungskarte gestattet und während des Badebetriebs im Aufenthaltsbereich von Schwimmern, Badegästen und Wassersportlern verboten. Die weiteren Bestimmungen sind dem Pachtvertrag mit dem Fischerverein zu entnehmen.
6.7. Fundsachen müssen beim Personal abgegeben werden. Badeartikel werden bis zum Ende des Fundjahres aufbewahrt. Mit Ablauf der jährlichen Badesaison werden alle gesammelten Badeartikel entsorgt. Alle anderen Gegenstände, z.B. Schlüssel, Geldbörsen, Fahrkarten usw. werden vom Betriebspersonal dem Fundbüro der Gemeinde übergeben.
7. Körperreinigung
Der Besucher hat sich vor dem Betreten des Sees gründlich zu reinigen, um Verunreinigungen des Gewässers zu vermeiden. Deshalb muss auch z.B. die Sonnencreme vor Betreten des Sees abgewaschen werden.
8. Badeaufsicht
8.1. Eine Badeaufsicht ist nur bei rot-gelber Beflaggung gegeben.
8.2. Bei roter Beflaggung findet keine Badeaufsicht statt. Die Nutzung des Sees geschieht auf eigene Gefahr, ungeübten Besuchern ist das Baden verboten. Eltern haften für ihre Kinder.
§ 5 Ausnahmen
Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Benutzungsordnung zulassen.
§ 6 Haftung
Der Benutzer besucht die Freizeitanlage inklusive der Spiel- und Sporteinrichtungen sowie des Parkplatzes und aller dazugehörigen Anlagen auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers, diese Bereiche in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Das Baden im „Äußeren Fischwasser“ geschieht ebenfalls auf eigene Gefahr und Risiko. Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet der Betreiber nicht. Für Zerstörung, Beschädigung oder das für Abhandenkommen, von in die Freizeitanlage eingebrachten Gegenständen wird nicht gehaftet. Der Betreiber oder seine Mitarbeiter haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Neben den Ordnungswidrigkeiten, welche bereits in der Fassung der Polizeiverordnung genannt wurden gelten zudem folgende Regeln:
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den hier aufgeführten Bestimmungen und insbesondere nach §120 (1) Ziff. 19 WG Baden-Württemberg
1. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 1: sich außerhalb der Öffnungszeiten aufhält;
2. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 2: das Gewässer mit Wasserfahrzeugen, die mit einem Verbrennungs- oder Elektromotor angetrieben werden befährt;
3. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 3: bei stürmischem Wetter oder Sichtbehinderung den See mit Wasserfahrzeugen befährt;
4. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 4: Speisen und Getränke in großen Mengen mitführt,
5. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 5. : ferngesteuerte Modelle mit Verbrennungsmotor betreibt;
6. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 6: im Bereich der Liegewiesen und Wege entlang des Badestrandes Fahrrad fährt;
7. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 7: alkoholische Getränke mit sich führt oder konsumiert, die nicht vom Gastronomiebetreiber verkauft wurden
8. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 8: eine Wasserpfeife mit sich führt oder gebraucht,
9. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 9: Einmalgrills, Holzkohlegrills oder Gasgrills mit sich führt oder gebraucht,
10. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 10: Kraftfahrzeuge außerhalb gekennzeichneter Parkflächen abstellt;
11. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 11: mit motorisierten Fahrzeugen die Freizeitanlage befährt;
12. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 12: Kraftfahrzeuge wäscht;
13. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 13: mit wassergefährdenden Stoffen umgeht;
14. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 14: Lagerfeuer abbrennt;
15. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 17: außerhalb der speziell ausgewiesenen Flächen zeltet oder Wohnwagen/Wohnmobile aufstellt;
16. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 21: von erhöhten Standpunkten aus in den See hineinspringt;
17. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 23: den zugefrorenen See als Eisbahn benutzt, betritt oder darin taucht;
18. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 24: Müll in großen Mengen (z. B. Speiseresten, Pizzakartons, Einmalverpackungen, kaputte Luftmatratzen, Schlauchbooten usw.) mitbringt und oder dieses hier entsorgen möchte oder liegen lässt. Die Ordnungswidrigkeit kann grundsätzlich mit einem Haus- und Platzverbot belegt werden. Darüber hinaus kann die Ordnungswidrigkeit, wenn sie vorsätzlich begangen wird, mit einer Geldbuße bis zu 100.000 €, wenn sie fahrlässig begangen wird, mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am 01. April 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die frühere Benutzungsordnung außer Kraft.
Bad Schönborn, den 28.03.2021
Sommer am See GmbH